Das 57a Pickerl - 130 Gründe für Ihre Sicherheit

Das § 57a-Pickerl...
...der richtige Weg für Ihre Sicherheit!

Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt – umgangssprachlich auch bekannt unter „Pickerl“, und für viele ein lästiger, immer wiederkehrender Termin.

Aber betrachten Sie doch einmal die Komplexität des hochtechnologischen Wunderwerks Kraftfahrzeug. Immer schneller entwickeln die Fahrzeugkonstrukteure neue Technologien, die der Fahrzeugsicherheit, dem Fahrkomfort und dem Spritverbrauch gerecht werden. Dies bedarf einer unvorstellbaren Zusammenarbeit elektronischer Komponenten. Wussten Sie, dass in einem PKW etwa zwei Kilometer Kabel verlegt sind? Oder dass sich durch den Einsatz der neuen Fahrerassistenzsysteme die Anzahl der elektronischen Steuergeräte in den letzten Jahren verdoppelt hat?

Auch die Verkehrssituation hat sich maßgeblich weiterentwickelt. Seit 1960 hat sich alleine der PKW-Bestand in Österreich verzehnfacht. Damit hat sich unweigerlich auch das Fahrverhalten eines jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers verändert. Darum ist es notwendig, mit dem technologischen Fortschritt, mit der Verkehrssituation und den klimatischen Bedingungen auch das Selbstverständnis zum eigenen Fahrzeug weiterzuentwickeln.

Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

Rechtlich definiert in europäische Richtlinie 2014/45/EU einen Europaweiten Mindeststandard für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. In Österreich wurde diese Richtlinie im § 57a des Kraftfahrgesetz (KFG, StF.: BGBl. Nr. 267/1967 idgF BGBl. I Nr. 78/2019) und in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV, StF.: BGBl. II Nr. 78/1998 idgF BGBl. II Nr. 65/2018) in nationales Recht umgesetzt.

Wer darf Fahrzeuge
nach § 57a überprüfen?

Die periodische Überprüfung von Fahrzeugen obliegt dem Gesetzgeber. Da dieser jedoch nicht die Kapazitäten hat die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung durchzuführen, wird an Werkstätten und an „geeignete Personen“ delegiert, wie KFZ-Techniker. Daher müssen diese strenge Voraussetzungen erfüllen und werden ebenso regelmäßig von den Behörden revisioniert. So muss die Werkstätte über geeignete Einrichtungen verfügen und eine eindeutig nachvollziehbare Dokumentation über jede einzelne Fahrzeugüberprüfung führen.

Auch die KFZ-Techniker müssen regelmäßig persönliche Schulungen absolvieren, um Überprüfungen durchführen zu dürfen. Selbstverständlich wird dies vom Gesetzgeber laufend kontrolliert. Eine Missachtung der Vorschriften kann zum Entzug der Erlaubnis Fahrzeuge zu überprüfen, führen.

In diesem Sinne agieren die vom Gesetzgeber „ermächtigten Begutachtungsstellen“ in dessen Auftrag und als „Behörde“.

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Hier finden Sie den Gesetzestext, der vorschreibt, welche Voraussetzungen eine "geeignete Person" erfüllen muss.
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Welche Mindestausrüstung für eine Prüfstelle gesetzlich vorgeschrieben ist, finden Sie hier.

Ein negatives Gutachten -
was nun?

Die periodische Überprüfung stellt den Zustand Ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung dar. Dabei werden über 130 unterschiedliche Punkte Ihres Fahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltbelästigung überprüft. Der Prüfer unterscheidet hier zwischen „Ohne Mangel“, „Leichter Mangel“, „Schwerer Mangel“, „Gefahr in Verzug“ und bei Fahrzeugen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, sowie als Oldtimer zugelassene Fahrzeuge „Vorschriftmangel“.

ACHTUNG: Bei einem positiven Gutachten, in dem „Leichte Mängel“ vermerkt sind, sollten diese repariert werden (siehe „Häufige Fragen und Antworten“).

Sollten ein oder mehrere dieser Teile nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist die begutachtende Werkstätte verpflichtet, dies im Gutachten festzuhalten und ein sogenanntes „negatives Gutachten“ auszustellen. Auch mehrere „Leichte Mängel“ können ein „negatives Gutachten“ zur Folge haben. Da es sich in der Regel bei diesen Punkten um Verschleißteile handelt, die durch die alltägliche Verwendung des Fahrzeuges abgenutzt werden, können diese ohne weiteres behoben und das Fahrzeug erneut durch die Werkstätte begutachtet werden.

Anders als oft behauptet, stellt ein solches negatives Gutachten keine Wertminderung Ihres Fahrzeuges dar, sollten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen.

Beachten Sie bitte, dass eine gesetzeskonforme Überprüfung eines PKWs zirka eine Stunde in Anspruch nimmt und darüber hinaus – entsprechend den Vorschriften – administrativ zu bearbeiten ist. Daher stellt jede einzelne Fahrzeug­begutachtung, die im Auftrag des Gesetzgebers durchgeführt wird, auch einen einzelnen Auftrag dar.

Fragen und Antworten

Was muss ich zur Überprüfung mitbringen?
Den Zulassungsschein. Bei allfälligen Veränderungen des Fahrzeuges sind unbedingt die entsprechenden Genehmigungspapiere (Typenschein/COC-Papier) beizulegen.

Ersetzt ein Service das Pickerl?
Nein, da sich das Service meist auf Wartungsarbeiten nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinsichtlich eines gewissen Kilometerstands bezieht.

Wie oft muss ich das Pickerl bei meinem Fahrzeug machen lassen?
Der Gesetzgeber schreibt idR für PKWs bis 3,5 t, sowie Zweiräder (ab 1. März 2020) ab Erstzulassung eine Überprüfung nach drei Jahren vor, dann nach zwei Jahren und ab dann jährlich (Achtung: Es gibt Ausnahmen, wie z. B. für Oldtimer!). Für Zweiräder gilt eine jährliche Überprüfungspflicht. Generell wird aber eine freiwillige jährliche Überprüfung empfohlen, da dies zu Ihrem eigenen Schutz und dem anderer Verkehrsteilnehmer dient.

Ich habe meinen Überprüfungstermin versäumt. Was muss ich tun?
In Österreich gelten Toleranzfristen. Sie können das Pickerl schon einen Monat vor oder vier Monate nach dem auf der Plakette eingestanzten Termin machen lassen. Beachten Sie aber bitte, ob Ihre Kaskoversicherung auch diese Fristen toleriert. Dies muss in der Versicherungspolizze angeführt sein.

Übersicht der Überprüfungsintervalle und Toleranzfristen:

Fahrzeugart
Begutachtungs-periode [Jahre]
Toleranzzeitraum
[Monate vor/nach
Monat der EZ]
Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransport­fahrzeuge
3-2-1-1
-1/+4
Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h
3-2-1-1
-1/+4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h
3-2-1-1
-1/+4
Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG
3-2-1-1
-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h
3-2-1-1
-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h
3-2-2-2
-1/+4
Fahrzeuge der Klasse L
3-2-1-1
-1/+4
historische Fahrzeuge
2-2-2-2
-1/+4
Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge 1)
1-1-1-1
-3/+0

1) Darunter fallen z.B.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h

Darf ich mit einem Pickerl innerhalb der Toleranzfrist ins Ausland fahren?
Österreichische Toleranzfristen werden nicht in allen Ländern anerkannt. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Auslandsreise das Pickerl auf Gültigkeit zu überprüfen und allenfalls vor Reiseantritt erneuern zu lassen.

Meine Plakette wurde zerstört oder ist nicht mehr lesbar. Was muss ich tun?
Wenden Sie sich alsbald an die nächste Werkstätte, welche Begutachtungen durchführt. Gegen Vorlage Ihres Gutachtens erhalten Sie gerne eine Ersatzplakette.

Ich habe mein Gutachten verloren. Bekomme ich ein Duplikat?
Wenden Sie sich an die Werkstätte, die Ihr Fahrzeug überprüft hat. Diese wird Ihnen gerne eine Kopie ausstellen, da sie verpflichtet ist, die Daten sorgfältig zu verwahren.

Ich habe ein Fahrzeug in Betrieb genommen, welches trotz gültigem Gutachten, technisch nicht einwandfrei ist. Was kann mir passieren?
Die periodische Fahrzeugüberprüfung beurteilt den Zustand eines Fahrzeuges zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Überprüfung vorgeführt wird. Es kann jedoch sein, dass danach durch äußere Einflüsse der ordnungsgemäße Zustand nicht mehr gegeben ist. Zum Beispiel, wenn durch einen Steinschlag die Windschutzscheibe bricht. Ein Fahrzeug, das schwere technische Mängel aufweist, gefährdet die Verkehrssicherheit. Es liegt hier ein Delikt vor, welches mit bis zu € 5.000,– und einer Vormerkung im Führerschein bestraft werden kann. Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung bei einem Unfall keine Haftung übernimmt und die Unfallkosten selbst zu tragen sind.

Welche Mängel können an meinem Fahrzeug festgestellt werden?
Der Gesetzgeber sieht folgende Mängel und deren Definitionen vor:

1. Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden sollten. Das Pickerl kann ausgegeben werden.

3. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund der festgestellten Mängel nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Das Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung - jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend - verwendet werden. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.

4. Mängel mit Gefahr in Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverschmutzung verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind unmittelbar zu beheben. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.

Erhält die Behörde eine Verständigung, dass bei einem Fahrzeug „Mängel mit Gefahr im Verzug“ festgestellt worden sind, so kann sie die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen. Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.

5. Vorschriftsmangel (VM):
Die überprüfte Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. (z.B. nicht genehmigter Spoiler). Der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ist darauf hinzuweisen, das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung beim Landeshauptmann anzuzeigen (zu typisieren).

Ich habe wegen Mängel kein Pickerl bekommen. Muss ich das Fahrzeug komplett neu überprüfen lassen?
Werden im Zuge der Überprüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein Pickerl verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung und nicht mehr als 1.000 gefahrenen Kilometer, müssen nur jene Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind.

Die Überprüfung im Detail

Identifizierung des Fahrzeuges
Was eigentlich als selbstverständlich erachtet werden könnte, wird in dieser „Baugruppe“ geprüft. Stimmt der Zulassungsschein, mit der Fahrgestellnummer und dem Kennzeichen überein? Sind Änderungen am Fahrzeug genehmigt? Und als Besonderheit wird bei Oldtimern, bzw historisch zugelassenen Fahrzeugen das obligatorische Fahrtenbuch kontrolliert.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Bremsen und Bremsanlage
Fast nichts ist wichtiger bei einem Fahrzeug und kaum ein Bauteil ist einem höheren Verschleiß ausgesetzt, als die Bremsen. Dabei kann deren schlechte Funktionalität oder gar ein Versagen verheerende Folgen für Sie oder andere Verkehrsteilnehmer haben. Darum wird nicht nur die Funktionsfähigkeit überprüft, sondern alle mit den beiden unabhängigen Bremssystemen zusammenhängenden Komponenten. Alleine hier werden über 30 Positionen auf deren Wirksamkeit und Zustand überprüft.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Lenkvorrichtung und Lenkrad
Nicht nur bei einem Ausflug in die Berge ist die gesamte Lenkung unvorstellbaren Belastungen ausgesetzt, sondern auch im täglichen Verkehr. Obwohl wir es dank Servolenkung nicht merken, überträgt sich die gesamte Kraft auf deren System. Darum überprüft die Werkstätte nicht nur den Endanschlag oder die Gängigkeit der Lenkung, sondern das gesamte, für das freie Auge nicht sichtbare System wie Lenkgestänge, Lenkgelenke, Lenksäule, Lenkseile und vieles mehr. Das Lenksystem ist der direkte Kontakt des Reaktionsvermögens auf die Straße. Darum kann hier kein Spiel toleriert werden.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Sichtverhältnisse
Ein sicheres Fahren ist nur bei ausgezeichneten Sichtverhältnissen möglich. Alleine ein blinder Außenspiegel erhöht den toten Winkel und somit das Unfallrisiko um ein Vielfaches. Aber auch ein technischer Defekt beim Defroster kann gefährliche Auswirkungen haben, wenn im Winter auf der Autobahn die Windschutzscheibe einfriert und somit die Sicht eingeschränkt ist.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen
Jeder hat sich sicherlich schon einmal geärgert, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug in der Nacht blendet, weil die Scheinwerfer falsch eingestellt sind oder nur ein Abblendlicht funktioniert. Die elektrische Anlage eines Fahrzeuges ist umfangreich und kompliziert. Es kann schon passieren, dass die eine oder andere Lampe ausfällt. Aber auch Verschmutzungen der Beleuchtung durch Schnee, Matsch, Regen oder Staub können die Sicht oder das „Gesehen werden“ beeinträchtigen. Es ist daher zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, wenn die Beleuchtung regelmäßig kontrolliert wird.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
Ein angenehmes Reisen im Auto ist nur möglich, wenn Achsen, Reifen, Stoßdämpfer oder die Federung in bestem Zustand sind. Sie dämpfen jede Unebenheit der Straße und ermöglichen einen entsprechenden Fahrkomfort. Schon kleinste Unebenheiten der Straße werden durch diese Komponenten ausgeglichen. Daher stehen diese mechanischen Teile auch unter einer Dauerbelastung mit unvorstellbaren Kräften. Ein kaum merkbares Schwingen des Fahrzeugs kann eine gebrochene Feder als Ursache haben. Bei schnellen Ausweichmanövern kann dies allerdings schwere Folgen mit sich führen. Oder ein kaum sichtbarer Haarriss in der Felge, die aufgrund ihrer Gusskonstruktion kaum reparabel ist, kann schwere Reifenschäden während der Fahrt verursachen.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Fahrgestell und daran befestigte Teile
Das Fahrgestell ist das Grundgerüst eines Fahrzeuges und somit der Stabilisator, an dem mehr oder weniger alles befestigt wird. Sobald dieses Grundgerüst beschädigt oder beeinträchtigt ist, kann dies Auswirkungen auf alle daran befestigten Teile haben. So können schon Durchrostungen aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse und der damit verbundenen Salzstreuungen eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge haben. Denn diese beeinträchtigen die Stabilität des Fahrzeuges.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Ausstattung
Zur Ausstattung zählt grundsätzlich die Funktionalität von Sicherheitsgurten oder Airbags, die bei fehlerhafter Funktion die eigene Gesundheit bei einem Unfall gefährden können. Ein angescheuerter oder eingerissener Sicherheitsgurt kann bei einem heftigen Aufprall reißen und ist somit wirkungslos. Unter dieser Hauptgruppe wird auch das vorgeschriebene Warndreieck (E-Prüfzeichen) oder Verbandszeug kontrolliert, welches bei einem Unfall oft lebenswichtig sein kann.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail
 

Umwelt
Ein schadhafter Auspuff oder eine undichte Flüssigkeitsleitung (z. B. Öl, Benzin) haben uns alle schon geärgert. Doch neben dem persönlichen Ärger schadet dies vor allem unserer Umwelt und dem Klima. Der Verkehr ist ein wesentlicher Faktor der gesamten Schadstoffemissionen und somit der Umweltbelastung. Helfen wir daher mit, diese so gering wie möglich zu halten. Ein verschmutzter Luftfilter, ein falsch eingestellter Motor oder ein defekter Katalysator müssen erneuert werden, um unsere Umwelt so wenig als möglich zu belasten.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Zusätzliche Prüfungen für Busse
Ein besonderes Augenmerk auf Fahrzeuge gelegt, die für den Personenverkehr gebaut und zugelassen werden, da sie über Ausstattungen verfügen, die sonst in keinem Fahrzeug zu finden sind. Gerade hier ist es wichtig, dass ein Notausstiegshammer vorhanden und auch das Notaustiegsschild ordentlich angebracht und lesbar ist. Die Haltegriffe müssen fest montiert sein, und die Ein- und Ausstiegstüren dürfen niemanden in Gefahr bringen.

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Die gesetzlich definierten Prüfpositionen im Detail

Kontakt

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